PM: Die Kampagne für das Sächsische Polizeigesetz führt in die Irre und verharmlost die Tragweite des Gesetzentwurfs

Mit einem neuen Online-Portal wirbt die CDU Sachsen um Unterstützung für das geplante Sächsische Polizeigesetz. Die schweren menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Bedenken, die unter anderem von Amnesty International in der Sachverständigenanhörung im Sächsischen Landtag geäußert wurden, bleiben dabei jedoch unbeachtet. Vielmehr wird die bestehende Kritik mit einem “Faktencheck” zurückgewiesen, welcher selbst gewichtige Inhalte und Einwände unberücksichtigt lässt.

Dresden, 21. November 2018 – In Bezug auf die gestern gestartete Online-Kampagne erklärt Wassily Nemitz, Sprecher von Amnesty International im Bezirk Sachsen: “Selbstverständlich ist es ein so wichtiges wie legitimes Anliegen des Freistaats, seine Bürgerinnen und Bürger vor schweren Gewalttaten zu schützen. Die damit einhergehenden polizeilichen Befugnisse müssen dabei jedoch stets im Einklang mit den Menschen- und Grundrechten stehen. Dass teils gravierende menschenrechtliche Bedenken am derzeitigen Gesetzentwurf bestehen, hat die Sachverständigenanhörung im Sächsischen Landtag deutlich gezeigt. Diese gilt es dringend ernst zu nehmen, anstatt sie nun einfach als unbegründet beiseite zu wischen.” Gegenüber der Freien Presse hatte der Generalsekretär der CDU Sachsen, Alexander Dierks, zuvor den Kritiker_innen des Gesetzentwurfs “bewusste Falschdarstellungen” und das “Schüren unbegründeter Ängste” vorgehalten.

Mit der nun gestarteten Online-Kampagne soll ein “Faktencheck” die Bedenken am Gesetzentwurf zerstreuen. Zahlreiche der dort getätigten Äußerungen können jedoch einer genaueren Überprüfung nur schwer standhalten. So wird darauf verwiesen, dass erweiterte Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse gegenüber Personen zulässig seien, die “im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu begehen”. Dies greift jedoch zu kurz, denn tatsächlich soll die Eingriffsschwelle weit in das Vorfeld konkreter Gefahren wie dieser verlegt werden. Zahlreiche Maßnahmen sollen zulässig sein gegenüber “Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden” (vgl. u.a. §§ 20, 21, 63 SächsPVDG-E). Gegenüber diesen Personen liegt noch nicht einmal ein Strafverdacht vor, vielmehr beruhen Überwachungsmaßnahmen oder Kontakt- und Aufenthaltsanordnungen lediglich auf einer vagen Annahme der Polizeibeamt_innen, die Person könne in Zukunft möglicherweise eine Straftat planen – eine Praxis, die auch das Bundesverfassungsgericht als rechtwidrig ansieht (vgl. unsere Pressemitteilung vom 05.11.18). Welche Tatsachen solch eine Annahme rechtfertigen können und was ein absehbarer Zeitraum sind, wird weder im Gesetzentwurf noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert.

Auch die Aussagen des Faktenchecks, wonach die polizeilichen Befugnisse öffentlicher Transparenz und gerichtlicher Kontrolle unterliegen und alle von Polizeimaßnahmen Betroffenen eine gerichtliche Überprüfung veranlassen können, verkennen die Realität. Denn die vagen Voraussetzungen für bestimmte Polizeimaßnahmen können nur sehr eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Dort, wo der Gesetzentwurf einen Richtervorbehalt vorsieht, müssen auch dessen Grenzen gesehen werden. Wie Richter Löffelmann im Zuge der Sachverständigenanhörung sagte: Ein Richtervorbehalt ist kein Allheilmittel, denn eine rechtswidrige Befugnisnorm wird auch nicht durch einen Richtervorbehalt rechtmäßig. Außerdem wird auch der prüfende Richter in aller Regel nur eine Plausibilitätskontrolle durchführen können. Da gegenüber den betroffenen Personen wie bereits erwähnt noch kein Strafverdacht besteht, verfügen diese auch nicht über einen Pflichtverteidiger und werden zumeist eben nicht ohne weiteres eine gerichtliche Überprüfung veranlassen können.

Öffentliche Transparenz – wie von der Online-Kampagne vorausgesetzt – wird weiterhin auch dadurch bewusst verhindert, dass der Gesetzentwurf immer noch keine Kennzeichnungspflicht vorsieht. Damit gehört Sachsen inzwischen zu einer Minderheit an Bundesländern, die diese auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit noch blockieren. Der aktuelle Gesetzentwurf schränkt sogar die Ausweispflicht für Beamt_innen in § 11 SächsPVDG-E ein. “Die Online-Kampagne spricht davon, mit dem Polizeigesetz eine ‘Waffengleichheit mit den Tätern’ herzustellen. Dringend nötig wäre jedoch, auch eine Waffengleichheit zwischen der Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern herzustellen, die sich gegen unrechtmäßige Maßnahmen kaum zur Wehr setzen können“, fordert Nemitz. “Wie auf diese Art und Weise eine ordentliche Überprüfung polizeilicher Eingriffe sichergestellt werden soll, bleibt nach wie vor unklar.

Nicht zuletzt ist die Frage, ob bald überall Videokameras eingesetzt werden können, nicht mit dem Verweis auf besonders gefährdete Einrichtungen und Kriminalitätsschwerpunkte erledigt, wie es die Online-Kampagne suggeriert. Denn tatsächlich ermöglicht der Gesetzentwurf eine intelligente Videoüberwachung mit Gesichtserkennung bereits bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr, also eine “nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, durch die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut entsteht” (§ 4 Nr. 3 lit. f SächsPVDG-E). Auch hier wird demzufolge ein erheblicher Eingriff in das Recht auf Privatsphäre auf eine reine Hypothese gestützt, dass an einem bestimmten Ort möglicherweise irgendeine nicht näher qualifizierte Straftat stattfinden könnte – Voraussetzungen, die letztlich an jedem beliebigen öffentlichen Ort angenommen werden können. “Sicherheit bedeutet nicht nur, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Möglichen vor Terror und Gewalttaten schützt, sondern auch, dass er sie ebenso vor schweren und unbegründeten Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte bewahrt. Die Sächsische Regierung sollte sich die Kritik der Sachverständigen deshalb zu Herzen nehmen und zügig ein überarbeitetes Gesetz vorlegen, welches den Menschenrechten und den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, anstatt einseitig die angeblichen Vorzüge des vorliegenden Gesetzentwurfs anzupreisen.“, so Nemitz weiter.

Die komplette Stellungnahme von Amnesty International zur geplanten Polizeirechtsnovelle kann HIER eingesehen werden.

21. November 2018