Corona und die Versammlungsfreiheit – Eine Gratwanderung

Amnesty Kerze als Favicon

Einschränkungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes sind nicht ohne Grund hohen Anforderungen unterworfen. Mit der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden Versammlungen daher in bestimmten Fällen wieder zugelassen. Wie schwierig die Frage nach dem richtigen Maß ist, um Infektionsschutz und persönliche Freiheiten in Einklang zu bringen, zeigen die gestern angemeldeten Kundgebungen in Chemnitz, Dresden und Leipzig.

Die grund- und menschenrechtlich verankerte Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut im freiheitlichen Rechtsstaat. Einschränkungen dieses Rechts können in Zeiten wie der aktuellen Corona-Pandemie gerechtfertigt sein, müssen dabei aber hohen Anforderungen genügen: Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sowie zeitlich begrenzt sein. Geeignet sind Eingriffe in die Grundrechte dann, wenn der damit verfolgte Zweck, also hier der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen, mit dieser Maßnahme überhaupt erreicht werden kann. Erforderlich ist diese Maßnahme dann, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Angemessen ist sie schließlich, wenn sie die Grundrechte nur so wenig wie dringend geboten beschränkt. Zudem müssen derart tiefgreifende Begrenzungen der bürgerlichen Freiheiten immer zeitlich begrenzt bleiben, bis der damit verfolgte Zweck erreicht ist. Wie man dieses Verhältnismäßigkeitsprinzip konsequent missachtet, machte in den vergangenen Wochen Ungarn vor: Mit einem zeitlich unbefristeten Notstand, und damit auch über die Corona-Pandemie hinaus, darf Viktor Orbán dort per Verordnung und ohne das Parlament regieren und kritische Berichterstattung unterbinden.

Infektionsschutz und Versammlungsfreiheit gegeneinander abzuwägen, ist eine schwierige Aufgabe, jedoch sollte es durchaus möglich sein, eine Versammlung mit den erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen in Einklang zu bringen. Versammlungen können dafür unter anderem auf eine fest begrenzte Teilnehmendenzahl beschränkt werden, außerdem können Teilnehmende Mundschutzmasken tragen und einen festen Mindestabstand zu ihren Nachbarn einhalten, indem sie sich etwa auf vorher gekennzeichnete und abgemessene Plätze stellen. Die seit gestern geltende neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung versucht, dieser Abwägung Rechnung zu tragen und hat das bisher geltende strikte Versammlungsverbot gelockert: Nunmehr können Versammlungen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung im Einzelfall genehmigt werden, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Für den gestrigen 20. April wurden daher in Chemnitz, Dresden und Leipzig verschiedene Kundgebungen angemeldet und unter hohen Auflagen genehmigt.

In Chemnitz meldete die rechtsextreme Vereinigung “Pro Chemnitz” eine Kundgebung gegen eine vermeintliche “Corona-Diktatur” an und mobilisierte gemeinsam mit mehreren überregionalen Gruppen vor das Karl-Marx-Monument, weshalb die Stadtverwaltung Chemnitz diese mit Verweis auf den Infektionsschutz zunächst untersagte. Während der Veranstalter die Wahl des Datums offiziell an Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes anlehnte (Recht auf Widerstand), war nach Einschätzung zahlreicher Beobachter_innen eine andere Verbindung gewollt: Der 20. April ist auch der Geburtstag Adolf Hitlers. Bereits in der Vergangenheit hatte “Pro Chemnitz” schon den Jahrestag des Beginns des Zweiten Weltkriegs sowie den Jahrestag der Reichspogromnacht für seine Kundgebungen genutzt.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz kippte das Versammlungsverbot anschließend und gestattete die Kundgebung unter der strengen Maßgabe, dass nicht mehr als 15 Personen in einem Mindestabstand von zwei Metern an dieser teilnehmen dürfen. “Pro Chemnitz” mobilisierte jedoch dennoch weiter und rief dazu auf, dann eben am Rande der Kundgebung spazieren zu gehen. Auch während der Kundgebung selbst, zu der nach Polizeiangaben etwa 300 Personen anreisten, wurde wiederholt dazu aufgerufen, sich den Infektionsschutzmaßnahmen zu widersetzen. Die Polizei musste mehrfach dazu auffordern, dass sich alle über 15 hinausgehenden Personen von der Kundgebung entfernten,  setzte schließlich in mehreren Fällen unmittelbaren Zwang ein und verteilte Platzverweise. Einzelne Personen widersetzten sich der Polizei, zahlreiche andere sammelten sich im unmittelbaren Umfeld der Versammlung erneut in größeren Gruppen. Ein wirksamer Infektionsschutz unter Einhaltung von Mindestabständen konnte zu dieser Kundgebung nicht gewährleistet werden. Journalisten, welche von der Kundgebung berichteten, teilten darüber hinaus via Twitter mit, dass die Polizei auch gegen sie Platzverweise ausgesprochen und ihre Daten aufgenommen habe.

In Dresden hatte zeitgleich PEGIDA eine Kundgebung auf dem Neumarkt angemeldet und dafür ursprünglich eine Teilnehmendenzahl von 500 Personen vorgesehen. PEGIDA kündigte an, einen Mindestabstand einzuhalten sowie ausreichend Schutzmasken und Handschuhe für Teilnehmende vorzuhalten. Auch hier entzündete sich Kritik an der fragwürdigen Wahl des Datums. Die Dresdner Versammlungsbehörde genehmigte zunächst 80 Versammlungsteilnehmende und legte die Dauer der Versammlung auf 30 Minuten fest, später wurde die Zahl der erlaubten Teilnehmenden auf 15 Personen reduziert, möglicherweise in Anlehnung an die kurz zuvor in Chemnitz ergangene Gerichtsentscheidung. In einem vorab abgesperrten Areal konnte PEGIDA mit 15 Personen ihre Versammlung durchführen.

Auch hier wurde jedoch vorab dazu aufgerufen, die Beschränkungen zu umgehen, indem sich weitere Sympathisant_innen um das Versammlungsareal herum aufhalten könnten. Auf dem Neumarkt fanden sich daher noch mehrere Dutzend weitere Personen in größeren Abständen zueinander ein. Die Polizei gab in ihrer Pressemitteilung an, dass sie vereinzelt auf die Einhaltung der Mindestabstände hinwirken musste. Eine spontane Gegenanmeldung aus fünf Personen wurde von der Polizei zugelassen; das Zeigen eines weiteren Banners durch mehrere in Abständen stehende Gegenprotestierende wurde dagegen unterbunden. Verschiedene weitere Einzelpersonen im Umkreis der Versammlung konnten mit Schildern ihren Unmut über PEGIDA Ausdruck verleihen.

In Dresden wie in Chemnitz wurden durch die Veranstalter weitere Versammlungen angekündigt, bei denen man sich nicht mit einer Teilnehmendenzahl von jeweils 15 Personen zufrieden geben wolle.

Eine weitere Kundgebung wurde in Leipzig durch das Aktionsnetzwerk “Leipzig nimmt Platz” angemeldet. Das Ziel dieser Kundgebung war, die Wahrung der Versammlungsfreiheit auch in Krisenzeiten zu schützen. Die Zahl der Teilnehmenden wurde dafür auf 100 Personen begrenzt, ein Mindestabstand festgelegt sowie zum Tragen von Mundschutzmasken oder anderen Bedeckungen aufgerufen. Die Stadtverwaltung genehmigte die Versammlung unter diesen Maßgaben, verlangte nach Veranstalterangaben jedoch auch, dass personenbezogene Daten sämtlicher Teilnehmender angegeben werden. Diese Auflage konnte das Aktionsnetzwerk nicht mittragen und sagte die Versammlung daher ab. Gleichzeitig kündigten sie eine ausführliche Stellungnahme über diese Bewertung an.

Diese gestrigen Beispiele zeigen den schwierigen Umgang mit der Frage, Infektionsschutz und das Recht auf Versammlungsfreiheit in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Wie kann der Infektionsschutz gewährleistet werden, wenn sich zu einer Versammlung mit begrenzter Teilnehmendenzahl ein erheblich größerer Kreis an Personen einfindet? Sollten Versammlungen abgebrochen werden, wenn genau das von den Veranstaltern beabsichtigt war? Und wenn Demonstrierende ihre personenbezogenen Daten abgeben müssen, um anschließend mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, müsste dies dann nicht auch in jedem Supermarkt gelten, in dem sich eine vergleichbare Anzahl von Personen aufhält, und wäre dies noch verhältnismäßig? Die Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen wird nicht einfach, eine Diskussion darüber ist in einem freiheitlichen Rechtsstaat aber dringend notwendig und muss in den kommenden Wochen eingehend geführt werden.