Die Einführung von Bodycams bei der Sächsischen Polizei kann menschenrechtliche Bedenken, die von Amnesty bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußert wurden, nicht ausräumen. Es bleibt weiterhin unklar, wann genau Polizeibeamt_innen die Aufzeichnung aktivieren können oder müssen. Transparenz im behördlichen Handeln sowie Rechtssicherheit für die Betroffenen wird damit ein weiteres Mal behindert.
Dresden, 10. März 2021 – Ab sofort dürfen Sächsische Polizeibeamt_innen im Dienst sogenannte Bodycams tragen, teilte das Sächsische Innenministerium heute in einer Pressekonferenz mit. Mit den körpernah getragenen Kameras solle die Sicherheit der Beamt_innen erhöht und Gewalt gegen die Polizei verringert werden, erläuterte Innenminister Dr. Roland Wöller. Sebastian Lupke, Sprecher von Amnesty International in Sachsen, führt dazu aus: “Der Schutz von Beamt_innen im Einsatz ist ein legitimes Anliegen, jedoch wird umgedreht der Schutz der Bürger_innen vor polizeilichem Fehlverhalten mit keinem einzigen Wort erwähnt. Damit Vertrauen in die Polizei gestärkt werden kann, muss ebenso die Aufklärung von Gewalt, die von der Polizei selbst ausgeht, ernst genommen werden. Das können wir in den Ausführungen des Innenministeriums jedoch nicht erkennen.”
Bereits im Gesetzgebungsprozess, in welchem Mitglieder von Amnesty International als Sachverständige im Landtag geladen waren, wurde betont, dass im Sinne der Rechtsstaatlichkeit sowohl für Beamt_innen als auch Bürger_innen Transparenz hergestellt werden muss. Amnesty hatte vorgeschlagen, dass die Bodycam zwingend zu aktivieren ist, sobald unmittelbarer Zwang durch die Polizei eingesetzt wird. Damit würden auch Fälle rechtswidrigen polizeilichen Verhaltens erfasst und könnten besser aufgeklärt werden. Dies ist mit den jetzigen Regeln jedoch nicht der Fall, vielmehr soll nach Medienberichten die Aktivierung der Bodycam allein im freien Ermessen der jeweiligen Polizeibeamt_innen liegen. Lupke kritisiert: “Diese Regelung geht einseitig zulasten der Betroffenen und wird gerade nicht dafür sorgen, dass Vertrauen in polizeiliche Maßnahmen gestärkt wird. Es bleibt im Unklaren, welche Situationen eine Videoaufzeichnung per Bodycam rechtfertigen und welche nicht. Auch Betroffene einer polizeilichen Maßnahme müssen aber eine Aufzeichnung einfordern dürfen, wenn sie von unrechtmäßigem Verhalten der Polizei ausgehen. Am Ende kann die Aufklärung strafbaren Verhaltens wie etwa Racial Profiling daran scheitern, dass eine Beweissicherung unterlassen wird oder absichtlich nicht erfolgt.”