Amnesty International ist die weltgrößte Menschenrechtsorganisation, deren Ziel die dauerhafte weltweite Einhaltung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Grundrechte aller Menschen ist. Seit der Gründung im Jahr 1961 kämpft Amnesty mit Aktionen, Appellbriefen und Dokumentationen für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt. Die Arbeit von Amnesty umfasst das Aufdecken von Missständen, das Informieren der Öffentlichkeit und das konkrete Handeln für die Rechte jeder einzelnen Person.
Gemeinsam mit mehr als zehn Millionen Mitgliedern und Unterstützer_innen in über 150 Ländern setzt sich Amnesty unter anderem ein:
- für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen
- gegen Folter, Todesstrafe, politischen Mord und das “Verschwindenlassen” von Menschen
- für faire Gerichtsverfahren und die Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, die aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Überzeugung inhaftiert sind
- für Meinungs- und Pressefreiheit
- gegen Rassismus, Sexismus und Diskriminierung und für den Schutz von Geflüchteten
- für den Schutz der Privatsphäre vor anlassloser Massenüberwachung
- für wirksame Kontrollen des Waffenhandels
- für den Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt und Unterdrückung
- für den Schutz und die Unterstützung von Menschenrechtsverteidiger_innen
- für die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
- sowie für viele weitere Themen!
Amnesty International ist unabhängig von Regierungen, Parteien, Ideologien, Religionen und Wirtschaftsinteressen. Die Arbeit von Amnesty wird auschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Im Jahr 1977 wurde Amnesty International mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Mehr Infos über die Geschichte von Amnesty International gibt es HIER. Ein Überblick über unsere Erfolge, die wir mit unserem Engagement bewirken konnten, kann HIER eingesehen werden.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die Arbeit von Amnesty International gründet auf dem Bekenntnis, dass alle Menschen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten verfügen, und der Schutz dieser Menschenrechte weltweit gewährleistet werden muss. Mit der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 haben ihre Mitgliedsstaaten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet und sich zur Einhaltung der dort niedergelegten Rechte verpflichtet. Es sind auch DEINE Rechte! Mache Dich mit ihnen vertraut und helfe mit, diese Grundrechte für Dich selbst und alle anderen Menschen zu fördern und zu verteidigen.
Die 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Weitere Internationale Menschenrechtsabkommen
Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die eine Resolution der Vereinten Nationen darstellt, wurden zahlreiche weitere Menschenrechtsabkommen auf internationaler Ebene geschlossen und von den meisten Staaten ratifiziert und für verbindlich erklärt. Noch immer werden diese Abkommen missachtet und Menschen unterdrückt. Unser aller Aufgabe ist es, für die Einhaltung dieser Abkommen auf der Welt aktiv zu werden, die unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen einzufordern und die Verletzer_innen von Menschenrechten zur Rechenschaft zu ziehen. Zu den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gehören unter anderem:
Die Genfer Flüchtlingskonvention
Die Vorgängerorganisation der Vereinten Nationen, der Völkerbund, verabschiedete 1951 das “Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge”, das heute als die Genfer Flüchtlingskonvention bekannt ist. 148 Staaten sind dem Abkommen bisher beigetreten und haben damit einheitliche Regelungen festgeschrieben, wer Flüchtling ist, welchen Schutz und welche Rechte er von jedem Staat erhält. Ursprünglich war die Genfer Flüchtlingskonvention darauf beschränkt, europäische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg aufzunehmen und zu versorgen. Im Jahr 1967 wurde diese räumliche und zeitliche Beschränkung mit einem Zusatzprotokoll aufgehoben, welches von zahlreichen Staaten, darunter Deutschland, unterzeichnet wurde.
Zum Volltext des Vertrages
Die UN-Antirassismuskonvention
Als erstes Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen wurde 1965 das “Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung” verabschiedet und verbietet seither jegliche Diskriminierung aufgrund von “Rasse”, nationaler oder ethnischer Herkunft. Minderheiten wird mit der Antirassismuskonvention ein gleichberechtigter Zugang zu den Menschenrechten garantiert.
Zum Volltext des Vertrages
Der UN-Zivilpakt
Als einer der ersten völkerrechtlich bindenden Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte wurde im Jahr 1966 der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) geschlossen. In ihm werden die Grundfreiheiten der Menschen, welche sich bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte finden, für alle Unterzeichnerstaaten verbindlich festgelegt. Er gewährt beispielsweise den Schutz vor staatlicher Willkür und das Recht auf einen Anwalt und ein faires Gerichtsverfahren. Er legt außerdem fest, welche bürgerlichen Freiheiten im Rahmen eines nationalen Notstandes vorübergehend außer Kraft gesetzt werden können.
Zum Volltext des Vertrages
Der UN-Sozialpakt
Ebenfalls im Jahr 1966 wurde der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kurz UN-Zivilpakt, verabschiedet. Die in ihm niedergeschriebenen Artikel verbriefen das Recht aller Menschen auf eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, das Recht auf Arbeit und einen menschenwürdigen Lebensstandard.
Zum Volltext des Vertrages
Die UN-Frauenrechtskonvention
1979 wurde das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau geschlossen. Es verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten zur Gleichberechtigung von Mann und Frau und verbietet die Diskriminierung von Frauen in allen Lebensbereichen.
Zum Volltext des Vertrages
Die UN-Antifolterkonvention
Das “Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe”, kurz Antifolterkonvention, wurde 1984 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und bisher von 146 Staaten ratifiziert. Es stellt jede Form von Folter und unmenschlicher, erniedrigender Behandlung unter Strafe und verbietet ebenso, Menschen in Staaten auszuweisen, in denen ihnen Folter droht. Folterer können entsprechend des Abkommens auch in anderen Staaten für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden, Folteropfer erhalten mit der Antifolterkonvention ein einklagbares Recht auf Wiedergutmachung.
Zum Volltext des Vertrages
Die UN-Kinderrechtskonvention
Entsprechend des Übereinkommens über die Rechte des Kindes müssen die Belange von Kindern in jede politische und gesellschaftliche Entscheidung einfließen und besondere Beachtung finden. Das Abkommen verbietet Kinderarbeit sowie den Einsatz von Kindersoldaten, schützt die Einheit der Familie und schreibt auch für Kinder jene Grundfreiheiten, welche die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nennt, verbindlich fest. Die Kinderrechtskonvention wurde 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und von allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA ratifiziert.
Zum Volltext des Vertrages
Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen
Täglich verschwinden in vielen Ländern der Welt Menschen: Entführt von staatlichen Organen oder ihren Unterstützern, um kritische Stimmen mundtot zu machen. Verschwindenlassen verwehrt ihnen den Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren und ist oftmals Ausgangspunkt für weitere Menschenrechtsverletzungen wie Folter. Um diese Praktik zu unterbinden und unter Strafe zu stellen, erließ die UN-Generalversammlung 2006 das “Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen”.
Zum Volltext des Vertrages
Die europäische Menschenrechtskonvention
Auf europäischer Ebene werden die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zunächst unverbindlich festgelegten Rechte in der “Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten” festgeschrieben. 1950 vom Europarat verabschiedet, legt sie ein für alle Menschen einklagbares Minimum an unveräußerlichen Freiheiten und Schutz fest.
Zum Volltext des Vertrages
Die europäische Grundrechtecharta
Wesentlich später, im Jahr 2000, wurde die “Charta der Grundrechte der Europäischen Union” verabschiedet. Sie legt umfassend die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte aller auf dem Hoheitsgebiet der EU lebenden Menschen fest und orientiert sich damit an Abkommen wie der europäischen Menschenrechtskonvention oder dem UN-Sozialpakt. In einigen Punkten geht die Grundrechtecharta jedoch über diese Abkommen hinaus und verbrieft etwa das Recht auf eine gute und unparteiische Verwaltung.
Zum Volltext des Vertrages